Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Blomberg für das Haushaltsjahr 2022 vom 27.04.2022
1. Haushaltssatzung der Stadt Blomberg für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Blomberg mit Beschluss vom 03.03.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 44.445.839 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 45.815.728 Euro
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 41.494.926 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 43.108.062 Euro
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.721.387 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.992.449 Euro
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen der Finanzierungstätigkeit auf 2.000.000 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit auf 66.500 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.369.889 Euro und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 620 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 443 v. H.
§ 7
entfällt
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50.000,00 Euro betragen. Diese Grenze gilt nicht für auf gesetzlicher Grundlage beruhende Mehraufwendungen/-auszahlungen, die aus erzielten Mehrerträgen/-einzahlungen resultieren sowie für Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses.
Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 Euro überschreiten.
Die erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
§ 9
(1) Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden die Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Fachbereiche gemäß § 21 Abs. 1 KomHVO NRW mit Ausnahme
- der Personal- und Versorgungsaufwendungen,
- der Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
- der Abrechnungskonten mit dem Eigenbetrieb Blomberger Immobilien- und Grundstücksverwaltung,
- des Produkts Baubetriebshof,
- der bilanziellen Abschreibungen und der inneren Verrechnungen
jeweils zu einem Budget verbunden. In dem Budget sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Dies gilt entsprechend für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.
(2) Neben den Fachbereichsbudgets nach Abs. 1 werden die nachstehenden Deckungskreise eingerichtet:
Deckungskreis:
Personal- und Versorgungsaufwendungen – Aufwand: 50110001, 50120001, 50190001, 50210001, 50220001, 50290001, 50310001, 50320001, 50390001, 50410001, 50510001, 50610001, 51210001, 51410001 – Auszahlung: 70110001, 70120001, 70190001, 70210001, 70220001, 70290001, 70310001, 70320001, 70390001, 70410001
Kostenmiete Eigenbetrieb BIG – Aufwand: 54220201 – Auszahlung: 74220201
Bilanzielle Abschreibungen – Aufwand: 57110001, 57120001, 57310001, 57320001
ILV/Feuerwehreinsätze – Aufwand: 58115001
ILV/Kfz-Versicherungen – Aufwand: 58114001
ILV/Leistungen BBH – Aufwand: 58119001
ILV/Müllumschlagstelle – Aufwand: 58113001
ILV/PC-Systeme - Aufwand: 58114201
ILV/Telefon und Kopien - Aufwand: 58114101
ILV/Winterdienst – Aufwand: 58116001
Innerhalb der Deckungskreise sind die aufgeführten Konten produkt- und budgetübergreifend in
Aufwand und Auszahlung gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen ist das Produkt Baubetriebshof.
(3) Die Erträge und Aufwendungen des Produkts Baubetriebshof werden zu einem eigenständigen Budget verbunden. In dem Budget sind die Aufwendungen sowie die Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Blomberg mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2023 – 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit Anlagen einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2023 – 2025 ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Lippe als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2022 angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren wurde mit Verfügung des Kreises Lippe vom 21.04.2022 abgeschlossen.
Der Haushaltsplan mit Anlagen einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2023 – 2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 11.05.2022 während der Dienststunden (montags – freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 14.00 – 15.30 Uhr, Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr) im Fachbereich 20 - Kämmerei und Finanzen - (Am Martiniturm 1, 32825 Blomberg) öffentlich aus und wird dort bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2022 zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Blomberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg unter www.blomberg-lippe.de (Service & Verwaltung/Bürgerberatung/Öffentliche Bekanntmachungen) einsehbar.
Blomberg, den 27.04.2022
gez. Dolle
Bürgermeister