Inhalt

Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Blomberg vom 15.12.1999 in der Fassung der dritten Änderung vom 03.03.2022

Bekanntmachung der 3. Änderung der der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Blomberg vom 15.12.1999 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse

der Stadt Blomberg vom 15.12.1999 in der Fassung der dritten Änderung vom 03.03.2022


Inhalt

Präambel

I. Geschäftsführung des Rates

1. Vorbereitung der Ratssitzungen

§ 1 Einberufung der Ratssitzungen

§ 2 Ladungsfrist

§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

§ 4 Öffentliche Bekanntmachung

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

2. Durchführung der Ratssitzungen

a) Allgemeines

§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen

§ 7 Vorsitz

§ 8 Beschlussfähigkeit

§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern

§ 10 Teilnahme an Sitzungen

b) Gang der Beratungen

§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

§ 12 Redeordnung

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Redner*innenliste

§ 15 Anträge zur Sache

§ 16 Abstimmung

§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder

§ 18 Fragerecht von Einwohner*innen

§ 19 Wahlen

c) Ordnung in den Sitzungen

§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht

§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung

§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 24 Niederschrift

§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

 II. Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 26 Grundregeln

§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

III. Fraktionen

§ 29 Bildung von Fraktionen                        

IV. Datenschutz

§ 30 Datenschutz

§ 31 Datenverarbeitung

 V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 32 Schlussbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2021 (GV NRW, S. 1346) hat der Rat der Stadt Blomberg am 03.03.2022 folgende Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Blomberg beschlossen:

I. Geschäftsführung des Rates

1.         Vorbereitung der Ratssitzungen

§ 1 Einberufung der Ratssitzungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll sie oder er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder. Die Einladung erfolgt ausschließlich in papierloser, elektronischer Form. Die Ratsmitglieder werden durch die Stadtverwaltung mit der erforderlichen Technik (Hardware und Software) ausgestattet. Die Ratsmitglieder haben eine elektronische Adresse anzugeben. Bis zur Ausstattung der Ratsmitglieder mit der erforderlichen Technik erfolgt die Zustellung der Einladung in Papierform auf postalischem Weg. Die Zustellung in Papierform endet mit dem Zeitpunkt der Einführung der Zustellung in papierloser, elektronischer Form. Eine Ausnahme von der Zustellung in papierloser, elektronischer Form kann sich übergangsweise zwischen zwei Wahlperioden ergeben.

(3) Die Einladung muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung enthalten. Der Tagesordnung sollen Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) in Textform beigegeben werden.

§ 2 Ladungsfrist

(1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens fünf volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.

(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Sie oder er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr oder ihm in schriftlicher Form, auch auf elektronischem Weg
(info@blomberg-lippe.de), spätestens am 13. Tage vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

§ 4 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

2.         Durchführung der Ratssitzungen

§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Alle haben das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer*innen sind - außer im Fall des § 18 (Einwohner*innenfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.

(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

a) Personalangelegenheiten

b) Liegenschaftssachen

c) Auftragsvergaben

d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung

e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten

f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1GO)

g) Vertrauliche Angelegenheiten der Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH.

Dieses gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen einzelner Personen den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.

(3) Darüber hinaus kann auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).

§ 7 Vorsitz

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitz von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter übernommen. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO) aus.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO).

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO).

§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern

(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Behandlung unaufgefordert der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zu-hörer*innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Regelungen gelten auch für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass sie oder er die Befangenheit der stellvertretenden Bürgermeisterin oder dem stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.

§ 10 Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die oder der Beigeordnete und – sofern eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter nicht gewählt ist – die allgemeine Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Im Verhinderungsfalle der allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nimmt die Kämmerin oder der Kämmerer an den Sitzungen des Rates teil. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die oder der Beigeordnete und – sofern eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter nicht gewählt ist – die allgemeine Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO).

(2) Mitglieder anderer Ausschüsse können an den Sitzungen des Rates als Zuhörer*innen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Sie haben sich in dem für die Zuhörer*innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer*in begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO).

§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

(1) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen:

a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,

c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.

Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nicht öffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung handelt.

(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Ist aufgrund des Vorschlags einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, kann der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung absetzen.

(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag stellen und lässt darüber abstimmen.

§ 12 Redeordnung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellenden Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst die berichterstattende Person das Wort.

(2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, gelten § 11 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.

(3) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Heben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(4) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.

(6) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens zehn Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),

b) auf Schluss der Redner*innenliste (§ 14),

c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,

d) auf Vertagung,

e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,

h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bedarf es keiner Abstimmung.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Redner*innenliste

(1) Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Redner*innenliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die oder der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

§ 15 Anträge zur Sache

(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen zu stellen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

§ 16 Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache stellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder

(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens fünfWerktage vor Beginn der Ratssitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das die Frage stellende Ratsmitglied es verlangt.

(2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in Angelegenheiten der Stadt zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fällt. Das die Frage stellende Ratsmitglied darf bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann das die Frage stellende Ratsmitglied auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Ratsmitglied innerhalb der letzten sechs Monate erteilt wurde.

(4) Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 18 Fragerecht von Einwohner*innen

(1) In die Tagesordnung der Ratssitzung ist eine Fragestunde für Einwohner*innen aufzunehmen. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt ist berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten.

(2) Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Blomberg beziehen und dürfen drei Fragen nicht übersteigen. Jede eine Frage stellende Person ist berechtigt, jeweils höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. Die Redezeit ist auf insgesamt fünf Minuten begrenzt.

(3) Die Fragen können bereits vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.

(4) Melden sich mehrere Einwohner*innen gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(5) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann die die Frage stellende Person auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. 19

§ 19 Wahlen

(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name der zu wählenden Person anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO).

(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO.

§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) In den Sitzungen des Rates handhabt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters unterliegen -vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 dieser Geschäftsordnung- alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörer*innen störende Unruhe, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer*innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung

(1) Vortragende Personen, die vom Thema abschweifen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Sache rufen.

(2) Vortragende Personen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zur Ordnung rufen.

(3) Hat eine vortragende Person bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihr das Wort entziehen, wenn die vortragende Person Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einer vortragenden Person, der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

(1) Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.

§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.

(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des betroffenen Ratsmitglieds. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem betroffenen Ratsmitglied zuzustellen.

3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 24 Niederschrift

(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch die Schriftführerin oder den Schriftführer eine Niederschrift in der Form eines Beschlussprotokolls aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:

a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,

b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,

c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,

d) die behandelten Beratungsgegenstände,

e) die gestellten Anträge,

f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

(2) Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Rats- oder Ausschussmitglieder oder auf Vorschlag der Verwaltung wird zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer Sitzung oder über den Verlauf der gesamten Sitzung ein Verlaufsprotokoll unter Zuhilfenahme von technischem Gerät gefertigt. Der Antrag auf Erstellung eines Verlaufsprotokolls ist spätestens drei Werktage vor der Sitzung von den Fraktionen an die Verwaltung zu richten.

(3) Die schriftführende Person wird vom Rat bestellt.

(4) Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der vom Rat bestellten schriftführenden Person unterzeichnet. Verweigert eine der genannten Personen die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in papierloser, elektronischer Form zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Teile der Niederschrift nehmen können, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden.

§ 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.

§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest oder verlesen lässt und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

(2) Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

II. Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 26 Grundregeln

(1) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.

§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

(1) Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO).

(2) Die Einladung der sachkundigen Bürger*innen erfolgt entsprechend § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

(3) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.

(4) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger*innen (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO) übersteigt. Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die oder der Beigeordnete und - sofern eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter nicht gewählt ist - die allgemeine Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle der allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist die Kämmerin oder der Kämmerer berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Ausschusses und allen übrigen Ratsmitgliedern zuzuleiten.

(7) Ratsmitglieder können an den nicht öffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger*innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nicht öffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörende teilnehmen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

(8) Bürger*innen, die eine Eingabe, insbesondere eine Anregung oder Beschwerde (§ 24 GO), machen, erhalten die Möglichkeit, bei der Beratung im Fachausschuss ihr Anliegen zu begründen.

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat.

III. Fraktionen

§ 29 Bildung von Fraktionen

(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmungen zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von der oder dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen der oder des Fraktionsvorsitzenden und der stellvertretenden Person sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.

(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister von der oder dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 4 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. Art. 4 DSGVO) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Alt. 2 Buchstabe a) DSGVO).

IV. Datenschutz

§ 30 Datenschutz

(1) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

(2) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

§ 31 Datenverarbeitung

(1) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat oder Ausschuss.

(3) Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen einer betroffenen Person nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 49 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). Zu beachten ist hierbei die Beschränkung des Auskunftsrechts gem. § 12 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

(4) Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

(5) Bei einem Ausscheiden aus dem Rat oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.

Die ausgeschiedenen Rats- und Ausschussmitglieder haben die Vernichtung bzw. Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.

V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 32 Schlussbestimmungen

(1) Die jeweils gültige Fassung dieser Geschäftsordnung ist auf der Homepage der Stadt Blomberg einzusehen.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 12.März 2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Blomberg am 03.03.2022 beschlossene 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Geschäftsordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Geschäftsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Blomberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg https://www.blomberg-lippe.net/service-verwaltung/buergerberatung/oeffentliche-bekanntmachungen/ einsehbar.

Blomberg, den 03.03.2022

Stadt Blomberg

Der Bürgermeister

Dolle